RECHTeinfach - Abtretungsverbot unwirksam

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§194 Abs.2 i.V.m. §86 Abs.1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) sieht vor, dass Ansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer übergehen, sofern der Versicherer den Schaden ersetzt. Es handelt sich dabei um einen Forderungsübergang aus abgetretenem Recht.

Auf Deutsch: Das Krankenversicherungsunternehmen erstattet an den Zahlungspflichtigen tarifgemäß die zahnärztliche Rechnung und fordert dann vom Zahnarzt Geld zurück.

Diesen Forderungsübergang versuchte ein Arzt durch ein mit dem Patienten getroffenes Abtretungsverbot außer Kraft zu setzen:

„Mit Ihrer Unterschrift versichern Sie, Forderungen aus der Behandlungsrechnung nicht an Ihre Krankenversicherung/Beihilfestelle abzugeben und das berechnete Honorar selbst zu tragen, soweit Ihre Versicherung oder Beihilfestelle dies nicht oder nicht in vollem Umfang erstattet.“

Das OLG Karlsruhe (Az.: 7 U 143/21 vom 17.08.2022) erklärte diese in den Behandlungsverträgen enthaltene Vereinbarung für ungültig: Das Abtretungsverbot sei bereits deshalb unwirksam, weil es sich um einen vorformulierten Text für eine Vielzahl von Behandlungsverträgen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) handele, nicht das Ergebnis von Verhandlungen zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Arzt darstelle und der Arzt vor Gericht verkündet hatte, dass er die Behandlung ohne diese Vereinbarung nicht durchgeführt hätte.

Es handele sich auch um eine „überraschende (und somit unwirksame) Klausel“, da das Abtretungsverbot nicht auf die im Behandlungsvertrag vereinbarten Leistungen beschränkt bleibe, sondern sich auf Forderungen aus  „Behandlungsrechnungen“ erstrecke, also auch auf nicht vereinbarte, weitergehende Leistungen. Mit einem derart umfassenden Abtretungsverbot müsse ein verständiger Patient nicht rechnen.

Ebenso verfüge dieser nicht über die erforderliche Sachkunde, um beurteilen zu können, ob eine Leistung zwar berechnungsfähig aber nicht erstattungsfähig sei, oder die Leistung  bereits zu Unrecht berechnet wurde.