RECHTeinfach - Attachment & Co

Teilen:

Inhalt

Das LG Stuttgart (Az.: 4 S 153/22 vom 15.02.2023) hat in einem, Entscheidungen der Vorinstanz AG Waiblingen (Az.: 7 C 533/20 vom 21.07.2022) bestätigenden Beschluss folgende Feststellungen getroffen:

Die Eingliederung eines kieferorthopädischen Attachments ist durch die analoge Heranziehung der Geb.-Nr. 6100 GOZ Eingliederung eines Klebebrackests … zu berechnen, die Entfernung des Attachments mit der Geb.-Nr. 6110 GOZ Entfernung eines Klebebrackets …, ebenfalls im Wege der Analogie.

Die adhäsive Befestigung des Attachments löst zusätzlich die Geb.-Nr. 2197 GOZ aus.

Die approximale Schmelzreduktion („Slicen“) ist eine selbstständige Leistung, die mit der Geb.-Nr. 2200 GOZ Versorgung eines Zahnes oder Implantats durch eine Vollkrone (Tangentialpräparation) zum 1,25-fachen Steigerungssatz analog berechnungsfähig ist.

Die Geb.-Nr. 6090 GOZ Maßnahmen zur Einstellung der Okklusion ist außerhalb der Wachstumsphase gesondert neben den kieferorthopädischen Kernleistungen berechnungsfähig.