RECHTeinfach - Geb.-Nr. 3290 GOZ/Geb.-Nr. 3300 GOZ

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Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Az.: 24 B 22.1769 vom 10.01.2023) hat entschieden, dass die Geb.-Nr. 3290 GOZ für dasselbe OP-Gebiet und dieselbe Wunde in derselben Sitzung nicht neben der Geb.-Nr. 3300 GOZ berechnungsfähig ist.

Begründet wird die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beurteilung der Notwendigkeit einer Nachbehandlung immer einer Sichtkontrolle bedürfe und deshalb methodisch notwendiger, nicht gesondert berechnungsfähiger Bestandteil der Nachbehandlung sei.

In den Entscheidungsgründen wird des Weiteren zitiert, dass die Nachbehandlung z.B. das Auswechseln einer Tamponade, das Entfernen einer Naht, die Spülung oder das Abtupfen der Wunde umfasse.

Ohne Berechnung der Geb.-Nr. 3290 GOZ verbleibt für diese Maßnahmen ein zahnärztlicher Honorarumsatz in Höhe von 1,30€ (verbleibender Gebührenanteil aus der Geb.-Nr. 3300 GOZ nach Abzug der Gebühr für die Geb.-Nr. 3290 GOZ, beide Leistungen zum 2,3-fachen Steigerungssatz).

Nach Abzug der typischen Kosten einer Zahnarztpraxis verbleiben dem Zahnarzt etwa 43 Cent als persönliche Vergütung vor Steuern und Sozialabgaben. In Anbetracht dieser wirtschaftlichen Realität muss die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wohl als zumindest zweifelhaft bezeichnet werden.