Sonder-GOZette November 2023

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Gegenstand der Komplexleistung „Antiinfektiöse Therapie (AIT)“ im Bewertungs-maßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) ist auch eine fakultativ erforderliche Gingivektomie oder Gingivoplastik.

Gemäß den Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist die Antiinfektiöse Therapie in Einzelleistungen aufgegliedert: Sie besteht zunächst in der Entfernung supragingivaler/gingivaler Beläge (Geb.-Nr. 1040 GOZ) und der analog zu berechnenden subgingivalen Instrumentierung. Eine notwendige Gingivektomie/Gingivoplastik berechtigt zum Ansatz der Geb.-Nr. 4080 GOZ.

Die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 4080 GOZ bestätigt nun auch der Beschluss Nr. 61 des Beratungsforums:

"Die regelhafte Durchführung einer Gingivektomie oder Gingivoplastik neben einer analog berechneten subgingivalen Instrumentierung ist ohne medizinische Indikation nicht statthaft.

Auf Grund medizinischer Notwendigkeit und eigenständiger Indikation kann es jedoch erforderlich sein, neben der subgingivalen Instrumentierung eine mit der Geb.-Nr. 4080 GOZ zu berechnende Gingivektomie oder Gingivoplastik zu erbringen.“

Der Beschluss bestätigt dem Wortlaut nach die Berechnungsfähigkeit der Geb.-Nr. 4080 GOZ auch neben der subgingivalen Instrumentierung im Rahmen der unterstützenden Parodontitistherapie (UPT).

Eine medizinische Notwendigkeit für die Gingivektomie/Gingivoplastik kann dann vorliegen, wenn hyperplastische/-trophe Veränderungen der Gingiva die professionelle/häusliche Reinigung im subgingivalen Bereich erschweren oder unmöglich machen.