Sonder-GOZette Oktober 2023

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In der GOZette vom August 2023 haben wir Sie darüber informiert, dass der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage, ob der Patient für eine von ihm angeforderte schriftliche Kopie seiner Patientenakte zur Übernahme der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet ist oder nicht, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt hat.

Der BGH erkannte hier einen möglichen Widerspruch zwischen dem Patientenrechtegesetz, dass in § 630g Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch eine Kostenerstattung vorsieht und Artikel 15 Abs. 2 Datenschutz-Grundverordnung, dass die kostenlose Überlassung einer Kopie verlangt.

Da mit der Datenschutz-Grundverordnung Europäisches Recht berührt wird, besitzt der EuGH letzte Entscheidungskompetenz.

Dieser hat nunmehr den Bestimmungen der DSGVO eindeutig Vorrang vor den wirtschaftlichen Belangen der Zahnärzte erteilt.

Aus der DSGVO erkennt der EuGH (Az.: 307/22 vom 26.10.2023) eine „Verpflichtung des Verantwortlichen (des Zahnarztes, Anm. d. Verf.), der betroffenen Person unentgeltlich eine erste Kopie ihrer personenbezogenen Daten, die Gegenstand einer Verarbeitung sind (der Patientenakte, Anm. d. Verf.), zur Verfügung zu stellen“. Diese Verpflichtung sieht der EuGH unabhängig von den Gründen, die den Patienten zur Anforderung der Kopie bewegen.